
Das Werkstattrisiko liegt beim Schädiger
Wer viel mit seinem Dienstwagen auf den Straßen unterwegs ist, weiß selbst am besten, dass es schnell zu ungeplanten Ereignissen kommen kann. Sie stehen an einer Ampel und der Fahrer hinter Ihnen ist abgelenkt und verursacht einen Auffahrunfall.
Zum Glück ist nicht viel passiert und es handelt sich „nur“ um einen Blechschaden und schließlich reguliert die Versicherung des Schädigers den Schaden an ihrem Dienstwagen.
Doch was passiert, wenn trotz akzeptierten Gutachtens, die Versicherung des Schädigers nicht die gesamten Kosten der Instandsetzung bezahlt? Wer zahlt die Differenz? Ihr Arbeitgeber oder Sie selbst als Fahrzeugführer?
Im Juli 2019 wurde vor dem Amtsgericht München genau solch ein Fall verhandelt. Es handelte sich hierbei um einen Verkehrsunfall. Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Die volle Haftung des Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Für die Instandsetzung seines Fahrzeuges wurden dem Kläger insgesamt 11.143,12 EUR in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag entspricht den im vorgerichtlichen Schadengutachten kalkulierten Kosten. Der beklagte Haftpflichtversicherer nahm jedoch technische Abzüge vor und regulierte lediglich 10.989,52 EUR.
Nach Ansicht des Amtsgerichts München ist die Klage vollumfänglich begründet. Es ist dabei nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei sämtlichen in den Reparaturrechnung ausgewiesenen Arbeiten um erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen und bei sämtlichen Kleinersatzteilen um notwendig handelt.
Es kommt insofern allein darauf an, ob der Kläger die Reparatur in dem im Gutachten des Sachverständigen festgelegten Umfang in Auftrag geben durfte.
Der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug nach Freigabe der gegnerischen Versicherung, zur Reparatur gibt, darf laut Gesetzgebung die Kostenübernahem verlangen. Der Schädiger ist dazu verpflichtet, den Zustand des Fahrzeuges wiederherzustellen, als ob der Verkehrsunfall nicht stattgefunden hätte (§ 249 BGB) und in diesem Fall trägt er dementsprechend auch die Kosten dafür.
Demnach widerspricht es dem Sinn und Zweck der Gesetzgebung, wenn der Geschädigte den Differenzbetrag selbst zahlen müsste (§ 249 BGB). Dem Geschädigten soll bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen. Dabei sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten. Zudem besteht kein Grund dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen.
Fazit Auch das Amtsgericht München ist der Ansicht, dass das Werkstattrisiko beim Schädiger liegt. Der Geschädigte darf sich darauf verlassen, dass ein Reparaturbetrieb wirtschaftlich repariert, wenn er sich nach den Vorgaben des Gutachtens richtet.
Demnach muss weder ihr Arbeitgeber noch der Fahrzeughalter den Differenzbetrag zahlen, sondern die vollständige Kostenübernahme für die Instandsetzung liegt bei der gegnerischen Versicherung. |
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